Bunter Anstrich der Wände einer Mietswohnung kann zu Schadensersatz führen

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Mit Urteil vom 06.11.2013 entschied der BGH über einen Fall, in dem der Mieter einer Doppelhaushälfte mit weiß gestrichenen Wänden die nach Beendigung des Mietverhältnisses mit bunt gestrichenen Wänden an den Vermieter zurück gab. Einzelne Wände waren in kräftigen Farben gestrichen, z.B. gelb, rot und grün. Der Vermieter vertrat die Ansicht, die Doppelhaushälfte müsse frisch gestrichen an ihn übergeben werden.

 

Der Vermieter ließ die Wände neu streichen und wandte hierfür Kosten in Höhe von 3.648,82 Euro auf. Diesen Betrag verrechnete er zunächst mit der bei ihm noch vorhandenen Kaution und verlangte weitere 1.836,46 euro im Wege des Schadensersatz von den ehemaligen Mietern. Diese wiederrum verlangten von dem Vermieter Auszahlung der Kaution.

 

Der BGH gab dem Vermieter Recht. Gibt der Mieter eine bei Übernahme weiß gestrichene Wohnung bunt gestrichen zurück, so haftet er auf Schadensersatz. Eine in ausgefallenen Farben dekorierte Wohnung werde nach Ansicht des BGH von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert und mache eine Neuvermietung praktisch unmöglich. Der Schaden des Vermieters bestehe darin, dass er die für die breite Masse von Mietinteressenten nicht akzeptable Dekoration beseitigen muss.