Wettbewerbsrechtliche Ansprüche zwischen Anbietern qualifizierter Krankentransporte und Anbietern einfacher Krankenfahrten ausgeschlossen

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Anbieter qualifizierter Krankentransporte ist die Möglichkeit, mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gegen Anbieter einfacher Krankenfahrten vorzugehen, versagt, wenn der Anbieter einfacher Krankenfahrten als Leistungserbringer der Krankenkassen tätig ist. Dies entschied nun das LG Bremen mit Urteil vom 06.03.2014, Az.: 12 O 15/14 (n.rk.).

 

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Anbieter einfacher Krankenfahrten war als Leistungserbringer einer Krankenkasse beauftragt worden, eine Dame, die liegend zu befördern war und mit Sauerstoff behandelt wurde, aus einem Krankenhaus zu dem Pflegeheim zu bringen, in dem die Dame lebte. Der Anbieter führte die Fahrt gemäß entsprechender ärztlicher Verordnung durch. Als ein Anbieter qualifizierter Krankentransporte hiervon erfuhr, reagierte er dem Anbieter einfacher Krankenfahrten gegenüber mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Der Anbieter einfacher Krankenfahrten sollte sich dazu verpflichten, derartige Fahrten zukünftig zu unterlassen. Diese seien -so die Argumentation des Anbieters der qualifizierten Krankentransporte- diesen vorbehalten. Da der Anbieter der einfachen Krankenfahrten eine entsprechende Unterlassungserklärung nicht abgab, ging der Anbieter mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen den Anbieter einfacher Krankenfahrten vor.

 

Das LG Bremen entschied daraufhin, das ein Unterlassungsanspruch des Anbieters qualifizierter Krankentransporte nicht besteht. Es bedürfe bereits keiner Entscheidung, ob der Anbieter einfacher Krankenfahrten auf die Richtigkeit der ärztlichen Anordnung vertrauen durfte. § 69 SGB V schließt wettbewerbsrechtliche Ansprüche zwischen Leistungserbringern der Krankenkassen aus. Gem. § 69 S. 1 SGB V sind die Rechtsbeziehungen der gesetzlichen Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherpeuten, Apotheken und sonstigen Leistungserbringern und ihrer Verbände abschließend im Vierten Kapitel des SGB V geregelt. Die Vorschrift des § 69 SGB V schließt es aus, Handlungen der Krankenkassen und der von ihnen eingeschalteten Leistungserbringer, die der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags gegenüber den Versicherten dienen sollen, nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen. Dies gilt gem. § 69 S. 4 SGB V auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.