„Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ in Kraft

Notizblock

Rechte gegen Abmahnungen gestärkt

 

Mit Wirkung zum 09.10.2013 trat das sogenannte „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ in Kraft. Hierin enthalten sind lange von Verbraucherverbänden geforderte Änderungen des Urheberrechts zum Schutz von Verbrauchern vor massenhaften Abmahnungen wegen im Internet begangener Urheberrechtsverstöße, beispielsweise dem sogenannten „Filesharing“.

 

Das neu in Kraft getretene Gesetz bewirkt zum Einen, dass inhaltliche Anforderungen an eine Abmahnung gesetzlich vorgeschrieben sind. Eine Abmahnung hat nunmehr zwigend den Namen oder die Firma des Verletzten anzugeben, wenn dieser nicht selbst, sondern ein Vertreter -beispielsweise eine Rechtsanwaltskanzlei- abmahnt. Außerdem muss die behauptete Urheberrechtsverletzung konkret bezeichnet werden, geltend gemachte Zahlungsansprüche sind in Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und, wenn eine Unterlassungserklärung vorgegeben wird, muss angegeben werden, inwieweit die vorgegebene Unterlassungserklärung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Eine Abmahung, die diesen Vorgaben nicht entspricht, ist unwirksam.

 

Zur wichtigsten Änderung gehört jedoch, dass dann, wenn die Abmahnung berechtigt ist, sich die dann vom Abgemahnten regelmäßig zu zahlenden Rechtsanwaltskosten im Regelfall nach einem festgesetzen Streitwert von 1000 € bemessen, somit auf 124 € netto gedeckelt sind, wenn der Abgemahnte Verbraucher ist und nicht bereits aufgrund eines Vertrages mit dem Abmahnenden oder einer gerichtlichen Entscheidung zur Unterlassung verpflichtet ist. In der Vergangenheit wurden seitens der Abmahnenden regelmäßig Streitwerte von bis zu 10.000 € zugrunde gelegt, was zu Gebührenforderungen in Höhe von über 700 € führte. Die Möglichkeit, neben dem Ersatz der Rechtsanwaltskosten auch Schadensersatz von dem Abgemahnten zu fordern, bleibt jedoch nach wie vor bestehen.

 

Für Rechtsklarheit sorgt das Gesetz darüber hinaus hinsichtlich der Frage, welches Gericht für Klagen gegen Verbraucher wegen Urheberrechtsverletzungen zuständig ist. Während nach früherer Rechtslage der Abmahnende bundesweit Klage einreichen konnte und ein Klageverfahren für den Abgemahnten daher oftmals auch aus fahrtechnischen Gründen zeit- und kostenaufwendig war, ist nunmehr klar normiert, dass ausschließlich zuständig das Gericht ist, in dessen Bezirk der Abgemahnte seinen Wohnsitz hat.